RATGEBER · STAND 16.10.2026
Zahnersatz: Festzuschuss, Bonusheft, Kostenplan (2026)
Beim Zahnersatz zahlt die Kasse feste Zuschüsse. Heute gilt ein Satz, ab 2027 soll ein niedrigerer gelten. Diese Seite nennt beide Werte mit Datum und Quelle. Was erst ab 2027 gelten soll, ist so markiert und gilt jetzt noch nicht.
Festzuschuss: heute und ab 2027
Der Festzuschuss ist ein Prozentsatz der Beträge, die für die Regelversorgung festgesetzt sind. Deine tatsächliche Rechnung ist dafür nicht der Maßstab. Nach § 55 SGB V sind es heute 60 Prozent. Ein lückenlos geführtes Bonusheft hebt den Satz an. Die Liste stellt die heutigen Werte den Werten gegenüber, die ab 2027 gelten. Für heute stützt sie sich auf das Gesetz und auf die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Für 2027 stützt sie sich auf das Bundesgesetzblatt und die Techniker Krankenkasse (TK).
Verkündet ist die Absenkung im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228. Danach umfassen die Festzuschüsse künftig 50 Prozent. Für den Übergang kommt es auf die Bewilligung an: Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt sind, richten sich noch nach der bis Ende 2026 geltenden Fassung. Frag deine Krankenkasse vor der Unterschrift, welches Datum sie bei deinem Plan als Bewilligung ansetzt.
- Ohne Bonusheft: heute 60 Prozent (§ 55 SGB V, abgerufen 16.10.2026); ab 1.1.2027 50 Prozent (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, ebenso TK, Stand 6.10.2026), gilt heute noch nicht.
- Bonusheft, fünf Jahre lückenlos: heute 70 Prozent (KZBV, abgerufen 16.10.2026); ab 2027 laut TK 60 Prozent, gilt heute noch nicht.
- Bonusheft, zehn Jahre lückenlos: heute 75 Prozent (KZBV, abgerufen 16.10.2026); ab 2027 laut TK 65 Prozent, gilt heute noch nicht.
- Härtefall: bleibt laut TK (Stand 6.10.2026) auch 2027 bestehen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Techniker Krankenkasse, Bundesgesetzblatt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Heil- und Kostenplan: Schritt für Schritt
Der Vertragszahnarzt muss vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan erstellen (§ 87 SGB V). In der Zusammenfassung zum Plan steht der voraussichtliche Festzuschuss, inklusive Bonus, wenn du ein Bonusheft führst und die Praxis davon weiß (KZBV).
Bist du einverstanden, unterschreibst du das Formular. Erst danach stellt die Praxis den elektronischen Plan fertig. Beginnen darf die Praxis grundsätzlich erst, nachdem die Kasse den Festzuschuss festgesetzt hat. Ausnahmen gibt es laut KZBV nur für akute Reparaturmaßnahmen.
Lässt die Kasse den Plan durch einen Gutachter prüfen, kann sich die Frist laut KZBV auf bis zu sechs Wochen verlängern. Die Zusage der Kasse gilt ein halbes Jahr. In dieser Zeit muss der Zahnersatz eingegliedert sein.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
Bonusheft: was zählt
Das Bonusheft belegt, dass du regelmäßig zur Kontrolle warst. Für die heutigen 75 Prozent kann ein einmaliges Versäumnis innerhalb der zehn Jahre laut KZBV ausnahmsweise folgenlos bleiben, wenn du es gegenüber der Kasse ausreichend begründest. Ist das Heft verloren, hilft die Praxis: Sie kann ein neues Heft ausfüllen.
Härtefall: Einkommen und Nachfragen
Bei geringem Einkommen greift die Härtefallregelung. Als Einkommensschwelle nennt die KZBV zurzeit (2026) 1.582 Euro für Alleinstehende und 2.175,25 Euro für Versicherte mit einem Angehörigen. Auch oberhalb dieser Grenzen kann ein erhöhter Festzuschuss möglich sein, die KZBV spricht von der gleitenden Härtefallregelung. Frag bei deiner Krankenkasse nach. Laut TK bleibt die Härtefallregelung ab 2027 bestehen. Euro-Schwellen für 2027 nennen die geprüften Quellen nicht.
Quellen: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Techniker Krankenkasse
Mehr als die Regelversorgung
Wählst du mehr als die Regelversorgung oder eine andere Art von Zahnersatz, zahlt die Kasse nach der KZBV trotzdem den befundorientierten Festzuschuss. Die Mehrkosten trägst du selbst. Frag die Praxis vor deiner Zustimmung nach den voraussichtlichen Gesamtkosten und deinem Eigenanteil. Zahnimplantate sind hier bewusst ausgeklammert; sie bekommen einen eigenen Ratgeber.
Deine Rechte und Anlaufstellen
Die Praxis muss dich so rechtzeitig aufklären, dass du deine Entscheidung wohlüberlegt treffen kannst (§ 630e BGB). Du kannst Einsicht in die vollständige Behandlungsakte verlangen (§ 630g BGB). Bei Fragen zum Plan oder zur Rechnung bieten die meisten gesetzlichen Krankenkassen laut Verbraucherzentrale einen kostenlosen zahnärztlichen Beratungsservice an.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale
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