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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Zahnarzt-Kosten: Kasse, Privatleistung, Zuzahlung (2026)

Beim Zahnarzt zahlt die Kasse manches ganz, bei Zahnersatz nur einen Zuschuss, und anderes zahlst du selbst. Dieser Text beschreibt den Stand vom 16.10.2026. Was erst ab 2027 gelten soll, steht getrennt und ist als „ab 2027“ markiert. Es gilt heute noch nicht.

Was die Kasse zahlt

Gesetzlich versicherte Erwachsene können laut Verbraucherzentrale einmal pro Halbjahr kostenlos zur Kontrolluntersuchung gehen. Die Zahnsteinentfernung ist einmal pro Jahr Kassenleistung. Die zitierte Seite trägt den Stand 17. April 2025; bei Zweifeln fragst du deine Krankenkasse. Für Zahnersatz zahlt die Kasse keinen Prozentsatz deiner Rechnung, sondern einen Festzuschuss. Das erklärt die nächste Seite.

Quellen: Verbraucherzentrale, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Was du selbst zahlst

Die professionelle Zahnreinigung ist nach Angabe der Barmer keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen; du übernimmst die Kosten privat. Die Barmer nennt dafür meist 100 bis 180 Euro und rät, die genauen Kosten vorab mit der Praxis zu besprechen. Einen Zuschuss kann es von der Kasse geben, die Barmer bietet ihn an. Frag deine Kasse vorher.

Wählst du bei Zahnfüllungen eine Versorgung, die über die Kassenleistung hinausgeht, trägst du die Mehrkosten selbst (§ 28 SGB V). Dafür ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dir und der Praxis zu treffen. Leistungen über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinaus darf die Praxis nur berechnen, wenn du sie verlangt hast (§ 1 GOZ).

Quellen: BARMER, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Kosten vorab in Textform

Zahlt die Krankenkasse die Behandlung nicht, muss die Zahnarztpraxis dich laut Verbraucherzentrale vorher in Textform über die voraussichtlichen Kosten aufklären. Das Gesetz verlangt diese Information vor Beginn der Behandlung (§ 630c Abs. 3 BGB).

Bekommst du die Kosten nicht vorab in Textform, darfst du die Zahlung nach Angabe der Verbraucherzentrale verweigern, wenn du bei ordnungsgemäßer Information der Behandlung nicht zugestimmt hättest. Weicht die Rechnung später vom Kostenvoranschlag ab, nennt die Verbraucherzentrale nach der Rechtsprechung höchstens 20 Prozent als zulässig, wenn unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale

Zuzahlung bei Arzneimitteln: heute und ab 2027

Bekommst du von der Praxis ein Arzneimittel auf Kassenrezept, zahlst du ab 18 Jahren an der Abgabestelle eine Zuzahlung (§ 31 SGB V). Die Höhe regelt § 61 SGB V. Die heutigen Beträge und die für 2027 vorgesehenen stehen in der Liste.

Die Erhöhung ab 1. Januar 2027 beschreibt die Techniker Krankenkasse (TK), Stand 6.10.2026. Der Bundestag nennt in seinem Beitrag zur Verabschiedung der Reform dieselben Beträge. Laut TK ist das Gesetz beschlossen. Bis Ende 2026 zahlst du den heutigen Betrag.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Techniker Krankenkasse, Deutscher Bundestag

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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